§ 13 Abs 3 AVG
ein Verbesserungsauftrag setzt die Kenntnis bezüglich des Gegenstands und des Inhalts des bei der Behörde geltend gemachten Antrags voraus.
VwGH 28.11.2006, 2005/06/0145
§ 13 Abs 3 AVG
ein Verbesserungsauftrag setzt die Kenntnis bezüglich des Gegenstands und des Inhalts des bei der Behörde geltend gemachten Antrags voraus.
VwGH 28.11.2006, 2005/06/0145