Zusammenfassung: Der EuGH bestätigt die Zulässigkeit der Anwendung verschiedener Mehrwertsteuersätze für eine einheitliche Lieferung befreiter und nicht befreiter Gegenstände.
Rechtsgrundlagen: Art 28 Abs 2 lit a 6. MWSt-RL 77/388/EWG
Zusammenfassung: Der EuGH bestätigt die Zulässigkeit der Anwendung verschiedener Mehrwertsteuersätze für eine einheitliche Lieferung befreiter und nicht befreiter Gegenstände.
Rechtsgrundlagen: Art 28 Abs 2 lit a 6. MWSt-RL 77/388/EWG