§ 25c KSchG
Der OGH konkretisiert die Aufklärungs- und Prüfungspflicht des Gläubigers bezüglich der wirtschaftlichen Situation des Schuldners im Rahmen der Interzession und erläutert, dass ein Eigeninteresse des Verbrauchers an der Verbindlichkeit der Qualifikation als Interzedenten entgegensteht.