Zusammenfassung: Der Autor behandelt die Frage, ob § 10 VbVG, der die Haftung der Rechtsnachfolger von Verbänden normiert, mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht und vertritt resümierend die Ansicht, dass § 10 VbVG sowohl dem gebotenen Bestimmtheitsgrundsatz wie auch dem Schutz dinglicher Rechte widerspricht.
Rechtsgrundlagen: § 10 VbVG; Art 18 B-VG