Zusammenfassung: Der Autor behandelt die Frage, ob die in § 1409 ABGB normierte Haftung des Unternehmenserwerbers auch bei share-deals zur Anwendung gelangen kann und bejaht die Anwendbarkeit von § 1409 ABGB unter der Voraussetzung, dass die veräußerten Beteiligungen im wesentlichen das einzige Vermögen des Verkäufers darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 1409 ABGB