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Unternehmenskauf inwieweit gilt § 1409 ABGB für den Share-Deal?

EntscheidungWirtschaftsrechtAndreas Aignerecolex 2007, 16 - 19 Heft 1 v. 1.1.2007

Zusammenfassung: Der Autor behandelt die Frage, ob die in § 1409 ABGB normierte Haftung des Unternehmenserwerbers auch bei share-deals zur Anwendung gelangen kann und bejaht die Anwendbarkeit von § 1409 ABGB unter der Voraussetzung, dass die veräußerten Beteiligungen im wesentlichen das einzige Vermögen des Verkäufers darstellen.

Rechtsgrundlagen: § 1409 ABGB

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