§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG
Eine rechtsungültige Zinsgleitklausel kann durch den aus der Sekundärmarktrendite und VIBOR/EURIBOR gebildeten Mittelwert ersetzt werden.
OGH 23.05.2006, 4 Ob 10/06h
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG
Eine rechtsungültige Zinsgleitklausel kann durch den aus der Sekundärmarktrendite und VIBOR/EURIBOR gebildeten Mittelwert ersetzt werden.
OGH 23.05.2006, 4 Ob 10/06h