§ 40 Abs 2 WEG; § 156 EO
Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum kann infolge der Zwangsversteigerung des damit verbundenen Grundstücksteils vom Erwerber übertragen werden; eine Einwilligung der verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren ist hierfür nicht erforderlich.