§ 16 ABGB; § 18 UWG
Die unlegitimierte Nennung eines Namens zu Werbezwecken verwirklicht einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Namensträgers. Der Unternehmensinhaber ist auch für Personen, die aufgrund seiner Anweisung im Rahmen eines Werkvertrags Tätigkeiten erfüllen, verantwortlich.