Zusammenfassung: Der Autor nimmt zur Auslegung des in § 16b UrhG normierten Folgerechts Stellung und erläutert, welche Objekte vom Anwendungsbereich des Folgerechts umfasst sind. Weiters erläutert er die Bemessung des daraus resultierenden Vergütungsanspruchs und definiert den Schuldner der Folgerechtsvergütung. Schließlich erörtert Handig, welche Personen unter das Tatbestandsmerkmal des "Vertreters des Kunstmarkts" subsumiert werden könnten und schließt seinen Beitrag mit Erwägungen zur Geltendmachung und allfälligen Übertragung des Folgerechts an eine Verwertungsgesellschaft.