§ 1480 ABGB; § 32 Abs 9 BWG
Die Autorinnen weisen darauf hin, dass der Rückforderungsanspruch, der Verbrauchern infolge der einseitigen Zinssatzangleichung durch die Bank erwächst, keine Leistungskondiktion, sondern einen Erfüllungsanspruch darstellt und nehmen zur maßgeblichen Verjährungsfrist Stellung.