§ 3 Abs 2 Z UmgrStG idF vor BGBl I 1996/201
Bei Veräußerung eines im Rahmen einer Umgründung übernommenen Betriebes , muss der noch nicht abgeschriebene Firmenwert bei der Bestimmung des Verkaufsgewinnes als Gewinnkürzungsposten beachtet werden. Das mit dem Beteiligungserwerb miterworbenen Verlustvortragsrecht ist als Vermögenswert zu qualifizieren, dessen Verkehrswert aber keinen Bestandteil des Firmenwerts darstellt.