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Entscheidung - OGH, 20.10.2005, 3 Ob 127/05f

Zivilprozessrechtecolex 2006/117ecolex 2006, 284 - 285 Heft 4 v. 1.4.2006

§ 23 RATG; § 1333 Abs 3 ABGB

Sofern eine Akzessorietät zur Hauptforderung vorliegt, kann die Rückerstattung von Anwaltsspesen für außergerichtliche Eintreibungsmaßnahmen nur auf Grundlage des § 23 RATG und nicht § 1333 Abs 3 ABGB geltend gemacht werden. Eine klageweise Einforderung scheitert an der Unzulässigkeit des Rechtswegs.

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