§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG
Der Autor setzt sich kritisch mit der Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bi Verträgen zugunsten Dritter nicht der die Leistung Vereinbarende, sondern der Leistungsausführende als Geschenkgeber iSd § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG zu qualifizieren sei, auseinander.