§ 22 PSG; § 15 AktG; § 115 GmbHG; § 244 HGB
Bereits geringfügige Einflussmöglichkeiten in einem wichtigen Leitungsbereich (zB Finanzbereich) rechtfertigen die Annahme der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft durch eine Privatstiftung, die die Aufsichtsratspflicht der Privatstiftung begründet.