§ 28 JN; § 101 JN; Art 3 CMR
Der OGH erläutert, dass für Rechtsstreitigkeiten aus einem Frachtvertrag aufgrund der Anwendbarkeit von § 101 JN jenes Gericht angerufen werden kann, in dessen Sprengel sich der Übernahme- oder Ablieferungsort des Frachtguts befindet.