Zusammenfassung: Die Autoren behandeln in ihrem Beitrag die Frage, wodurch die 5jährige Verjährungsfrist des § 84 Abs 6 AktG, die für Ersatzforderungen gegen Vorstandsmitglieder einer AG maßgeblich ist, in Gang gesetzt wird. Dabei prüfen sie insbesondere, ob sich die Befangenheit anderer Organmitglieder auf den Beginn der Frist auswirken kann.
Rechtsgrundlagen: § 84 Abs 6 AktG; § 84 Abs 6 AktG; § 71 AktG; § 1494 ABGB