§ 22 UrhG
Der OGH nimmt Stellung zur Abwägung zwischen Eigentums- und Urheberrecht und führt aus, dass bei der Einräumung der Zugangsbefugnis nach § 22 UrhG nicht nur die Interessen des Besitzers, sondern auch das Risiko möglicher Schädigungen des Werks in Betracht zu ziehen sind.