§ 983 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Lieferant, der im Rahmen eines Kaufvertrags zur Überbrückung eines späteren Fälligkeitstermins einen Darlehensvertrag abschließt, trotz festgelegter Rückzahlungsverbindlichkeit des Käufers im Konkurs desselben als Schuldner des Darlehensvertrags zu qualifizieren ist, den auch die Rückzahlungspflicht trifft.