Zusammenfassung: Im zweiten Teil ihres Beitrags erläutern die Autoren die durch das GesRÄG 2005 bedingten Modifikationen im Handelsrecht, die sich die qualitative Aufwertung der Abschlussprüfung und die Absicherung der Verlässlichkeit von Finanzdaten zum Ziel setzen.
Rechtsgrundlagen: § 271 Abs 2 HGB-BE; § 270 Abs 1 HGB-BE; § 271 Abs 1 HGB-BE; § 275 Abs 2 HGB-BE; ö§ 82a Abs 1 BörseG-BE