Zusammenfassung: Der Autor erläutert in seinem Beitrag, welche Möglichkeiten dem Dienstgeber offen stehen, um die Erzielung hoher, nicht übertragbarer Zeitguthaben, die als Überstunden zu qualifizieren sind und mit einem entsprechenden Zuschlag zu vergüten sind, im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung möglichst gering zu halten.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 1a AZG; § 4b Abs 3 Z 3 AZG; § 10 Abs 1 Z 1 AZG