§ 5j KSchG
Der OGH erörtert, in welchen Fällen zugesagte Gewinne gerichtlich eingefordert werden können und legt dar, dass Gewinnspiele, die die Teilnahmebedingungen und die Bestimmung der Gewinner unzweifelhaft und eindeutig beschreiben, nicht in den Anwendungsbereich des § 5 j KschG fallen.