§ 55a EheG; § 69a EheG; § 72 EheG
Der OGH erörtert, dass Unterhaltszahlungen für die Vergangenheit nach einer einvernehmlichen Scheidung nur für einen befristeten Zeitraum begehrt werden können, wobei er die Beweispflicht des Unterhaltsklägers wie auch die Beurteilung der Angemessenheit näher konkretisiert.