§ 16 Abs 2 GmbHG; § 117 HGB; § 127 HGB
Der OGH legt dar, dass auch schon länger vergangene Vorfälle zur Absetzung des Geschäftsführers einer GmbH berechtigen können; jedenfalls aber liegt in der wesentlichen Beeinträchtigung von Gesellschaftsinteressen und einer unzumutbaren Fortführung der Geschäftsführertätigkeit ein Abberufungsgrund.