§ 1435 ABGB; § 81 EheG; § 82 EheG; § 83 EheG
Der OGH erörtert, dass ein Ehepartner Aufwendungen für die Er- oder Einrichtung der Ehewohnung im Scheidungsfall kondiktionsrechtlich zurückverlangen kann. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt dabei vor dem Aufteilungsverfahren ehelicher Gebrauchsgüter; der Kondiktionsanspruch steht dabei bei Scheidung aus alleinigem Verschulden aber nur bis zur Höhe der Bereicherung zu.