§ 108 AktG; § 195 AktG; § 38 GmbHG; § 39 GmbHG; § 41 GmbHG; § 78 Abs 1 GmbHG
Der OGH erörtert, dass ausgetretene Gesellschafter einer GmbH bis zur Löschung im Firmenbuch ein Stimm- und Anfechtungsrecht bezüglich der Generalversammlungsbeschlüsse besitzen. Weiters legt er dar, dass die Missachtung gesellschaftsrechtlicher Fristenbestimmungen oder die unzureichende Darlegung der Tagesordnungspunkte zur Beschlussanfechtung legitimieren.