§ 25d KSchG
Der OGH erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Mäßigungsbefugnis des § 25d KSchG auch einem Interzedenten zusteht, der seine Vermögenslage nur unzureichend darlegt.
OGH, 11.09.2003, 6 Ob 156/03i
§ 25d KSchG
Der OGH erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Mäßigungsbefugnis des § 25d KSchG auch einem Interzedenten zusteht, der seine Vermögenslage nur unzureichend darlegt.
OGH, 11.09.2003, 6 Ob 156/03i