Zusammenfassung: Die Autorin weist in ihrem Beitrag nach, dass der in § 10 Abs 4 KStG vorgesehene Wechsel vom Befreiungs- zum Anrechnungsmodell europarechtswidrig ist, da er sowohl die Kapitalverkehrs- wie auch die Niederlassungsfreiheit missachtet.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 2 KStG; § 10 Abs 4 KStG