§ 877 ABGB; § 1431 ABGB; § 1435 ABGB
Der OGH legt dar, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach einer Irrtumsanfechtung nicht Zug um Zug zu erfolgen hat, wenn sich beide Parteien sowohl als Bereicherungsgläubiger wie auch Bereicherungsschuldner gegenüberstehen.