§ 18 GmbHG; § 9 BAO; § 80 BAO
Der VwGH erörtert, dass derjenige, der eine Geschäftsführerfunktion nur formal übernimmt und fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Geschäftsgebarung akzeptiert, trotzdem die volle Verantwortung für die Begleichung offener Steuerschulden trägt, wenn er diese Beeinträchtigung seiner Funktionsausübung nicht unverzüglich abstellt.