§ 1 UWG; § 11 UWG; § 4 DSG 2000; § 15 DSG 2000; § 32 DSG 2000
Der OGH legt dar, dass die Missachtung des Datenschutzrechts Sittenwidrigkeit iSd Wettbewerbsrechts begründet und prüft, wer als Gehilfe einer Wettbewerbsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann. Weiters erläutert der erkennende Senat, dass die Verwertung eigener Kundendaten nicht vom Schutzbereich des DSG umfasst ist.