Zusammenfassung: In seiner Erwiderung zu einem Beitrag von Althuber, ecolex 2003, 510 prüft Oberhammer die Anwendungsvoraussetzungen des § 99 JN und legt dar, dass Namensaktien und Zwischenscheine einer österreichischen Aktiengesellschaft nicht als "Inlandsvermögen" iSd § 99 JN zu qualifizieren sind, wenn die Wertpapierurkunden im Ausland aufliegen.
Rechtsgrundlagen: § 99 JN