§ 861 ABGB; § 863 Abs 2 ABGB; § 879 ABGB; § 1295 Abs 1 ABGB
Der OGH legt dar, dass der Autohändler, der für leicht fahrlässige Schäden an Vorführwagen nicht aufkommen und auch einen allfälligen Selbstbehalt bei der Kaskoversicherung auf den Kunden überwälzen möchte, den potentiellen Erwerber vor Durchführung einer Probefahrt darauf hinweisen muss.