§ 18 KSchG; § 3 Abs 1 EGG
Der OGH erörtert, dass eine OEG nicht vom Geltungsbereich des KSchG umfasst ist, spricht sich aber für eine analoge Zugrundelegung des § 18 KSchG bei Drittfinanzierungsgeschäften aus, sofern eine wirtschaftliche Einheit zwischen Erwerbs- und Kreditvertrag besteht.