Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der herrschenden Lehrmeinung, wonach der Aufbewahrungsort von Wertpapieren den (Vermögens-)Gerichtsstand nach § 99 JN begründet, kritisch auseinander. Althuber veranschaulicht an den Beispielfällen der Namens-, Inhaber- und Zwischenpapiere, dass gewichtige Gründe gegen die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Wertpapiere sprechen.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 2 JN