§ 140 ABGB; § 12a FamLAG
Der OGH führt aus, dass der Geldunterhaltsanspruch des nicht im Haushalt des Unterhaltsschuldners lebenden Kindes im Interesse der Schaffung einer steuerlichen Entlastung für den Unterhaltsschuldner um einen Anteil des Kinderabsetzbetrags sowie der Familienbeihilfe auch in Fällen des Unterhaltsstopps zu kürzen ist.