§ 1167 aF ABGB; § 31e KSchG; Art 18f Warschauer Abkommen
Der OGH erörtert, dass die Nichtbeförderung eines Reisegepäckstücks vom Geltungsbereich des Warschauer Abkommens nicht umfasst ist, sondern die Gewährleistungsnormen wegen Nichterfüllung zur Anwendung gelangen.