Zusammenfassung: Im Gegensatz zum Handelsvertreter erhält der (Auto-)Vertragshändler keine Provisionszahlung vom Produzenten, es entspricht aber einhelliger Auffassung, ihm unter analoger Zugrundelegung des § 24 HVertrG eine Ausgleichsforderung für entgangene Provisionen zuzubilligen. Nocker prüft nun, auf Basis welcher Bestimmungsgrundlage die Bemessung der Kompensationszahlung erfolgt, wobei er insbesondere auch erläutert, ob die real gewährte oder nur potentiell zu erlangende Handelsspanne zu berücksichtigen ist.