Zusammenfassung: Wilhelm nimmt Bezug auf die vom EuGH zur Geltung gebrachten Rechtsansicht, wonach der Staat für Gemeinschaftsrechtswidrigkeiten höchstgerichtlicher Entscheidungen hafte, und zeigt den Widerspruch zum österreichischen Amtshaftungsrecht und die Schwierigkeiten der kompetenzrechtlichen Zuweisung der Entscheidungsbefugnis, insbesonders beim VfGH.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 AHG; § 9 AHG; § 1 JN; § 137 B-VG