§ 76 Abs 2 GmbHG
Der OGH erörtert, dass die anlässlich einer Abtretung von Gesellschaftsbeteiligungen einer GmbH getroffene Vereinbarung zur künftigen Rückübernahme der Beteiligungen nicht als Nebenabrede qualifiziert werden kann und deshalb der Notariatsaktspflicht unterliegt.