§ 24 Abs 1 WEG 1975; § 38 Abs 1 WEG 2002
Der OGH erörtert, dass die völlige Befreiung des Verkäufers von seiner Gewährleistungspflicht durch Schuldeintritt des Käufers bei Übernahme von Wohnungseigentum mit den Vorgaben des Wohnungseigentumsrechts nicht in Einklang zu bringen ist und daher keine Rechtswirksamkeit entfaltet.