§ 1096 ABGB; § 1295 ABGB; § 1296 ABGB; § 1313a ABGB
Der OGH erläutert, dass der Bestandgeber für Schädigungen der Bestandnehmer durch einen von ihm beauftragten Bauunternehmer haftet und prüft, ob der Vertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren ist.