Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Interpretation des § 65 Abs 3 WTBG auseinander und prüft, ob ein Prokurist in einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen der Geschäftsführung zuzurechnen ist oder aber in einem Bevollmächtigungsverhältnis zur Gesellschaft steht.
Rechtsgrundlagen: § 65 Abs 3 WTBG