Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der Neugestaltung des § 6 Abs 2 AVRAG, der die Haftung des Betriebsverkäufers für Anwartschaften auf Abfertigungen und Betriebspensionen zeitlich einschränkt, kritisch auseinander.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 2 AVRAG