Zusammenfassung: Die Autoren erläutern die organisatorischen Aufgabenbereiche der Finanzmarktaufsichtsbehörde und prüfen die Effizienz der normierten Funktionsnachfolge. Dabei weisen sie nach, dass das Bankgeheimnis Informationsbegehren nach dem WAG oder BörseG nicht ausschließen kann.
Rechtsgrundlagen: Art I FMAG; FMABG; § 38 BWG; WAG