Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung für das gewerbsmäßige Angebot von Gesellschaftswetten auseinander. Dabei nehmen sie auch Bezug auf ein einschlägiges Erkenntnis des VfGH auf dem Jahr 1932 und weisen nach, dass die Bewilligung von Gesellschaftswetten dem Veranstaltungswesen zugeordnet ist, während für die GewO kein Anwendungsbereich besteht.