§ 46 KO; § 99 KO; § 100 KO
Der OGH erörtert, dass Kondiktionsansprüche gegen die Konkursmasse als Masseforderungen zu qualifizieren sind und legt dar, bis zu welchem Ausmaß der vormalige Gemeinschuldner nach Beendigung des Konkursverfahrens für Masseforderungen haftet.