§ 43 ABGB; § 15 UWG
Der OGH erörtert, dass das subjektive Recht des in seinem Namensrecht Verletzten auf Beseitigung des widerrechtlichen Namensgebrauchs nicht die Erhebung einer Unterlassungsklage voraussetzt und erläutert, dass die Domain-Registrierungsstelle nic.at haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.