§ 27 Z 2 AngG
Der OGH betont, dass eine Entlassung des eines Arbeitnehmers wegen Dienstuntauglichkeit erst nach Erwägung aller alternativen Einsatzmöglichkeiten ausgesprochen werden darf.
OGH, 13.06.2002, 8 ObA 79/02d
§ 27 Z 2 AngG
Der OGH betont, dass eine Entlassung des eines Arbeitnehmers wegen Dienstuntauglichkeit erst nach Erwägung aller alternativen Einsatzmöglichkeiten ausgesprochen werden darf.
OGH, 13.06.2002, 8 ObA 79/02d