Zusammenfassung: Das BGHS Wien bejaht die Zulässigkeit einer Sammelklage nur im Fall einer Gleichförmigkeit der zedierten Ansprüche.
BGHS Wien, 19.08.2002, 1 C 372/01i
Rechtsgrundlagen: § 11 ZPO; § 227 Abs 1 ZPO
Zusammenfassung: Das BGHS Wien bejaht die Zulässigkeit einer Sammelklage nur im Fall einer Gleichförmigkeit der zedierten Ansprüche.
BGHS Wien, 19.08.2002, 1 C 372/01i
Rechtsgrundlagen: § 11 ZPO; § 227 Abs 1 ZPO