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BGHS Wien, 19.08.2002, 1 C 372/01i (Wirtschaftsrecht)

WirtschaftsrechtAlexander Klauserecolex 2002/312ecolex 2002, 813 - 814 Heft 11 v. 1.11.2002

Zusammenfassung: Das BGHS Wien bejaht die Zulässigkeit einer Sammelklage nur im Fall einer Gleichförmigkeit der zedierten Ansprüche.

BGHS Wien, 19.08.2002, 1 C 372/01i

Rechtsgrundlagen: § 11 ZPO; § 227 Abs 1 ZPO

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