§ 1 Abs 4 WEG
Der OGH erörtert, dass Grundstücksteile für die allgemeine Verwendung, an denen kein Wohnungseigentum begründet werden kann, auch durch Gebrauch als Wohnmöglichkeit für den Hausbesorger zweckgewidmet werden können. Diese allgemeinen Anteile des Grundstücks sind auch bei der Nutzwertbestimmung nicht zu berücksichtigen.